Satzung
Vespa-Club Frankfurt e.V.
im ADAC und VCvD

 

gültig ab 02. Juni 2020
durch Eintragung im Vereinsregister 11410 beim Amtsgericht Frankfurt a.M.
ältere Satzungen verlieren ihre Gültigkeit


 

Präambel

Die Vespa entstand 1946 in Italien als einfaches, leicht zu bedienendes, kostengünstiges und ansprechendes Transportmittel, das den Bedürfnissen der Nachkriegszeit entsprechen sollte. Das Konzept dieses anspruchslosen Motorrollers fand schnell in ganz Europa überwiegend bei jungen Menschen begeisterte Zustimmung, und es entstanden die ersten Vespa-Clubs und damit ein reger Austausch über die Ländergrenzen hinweg. Die Vespa wurde somit "Motor" des europäischen Gedankens.

Der Vespa-Club Frankfurt e.V. wurde ursprünglich bereits im Juni 1950 als die erste und älteste Vereinigung von Vespa-Fahrern in Deutschland gegründet und sieht sich auch nach 70 Jahren in dieser Tradition.

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 25.06.1998 in Frankfurt am Main wiedergegründete Club führt den Namen „Vespa-Club Frankfurt e.V. im ADAC“ im Folgenden kurz „VC-Frankfurt“ genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt unter der Nr. „VR 11410“ eingetragen.
  3. Er bildet einen Ortsclub des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC) und agiert gemäß dessen jeweiliger aktuellen Satzung.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele

Zweck des VC-Frankfurt ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports, des Tourismus und der Verkehrssicherheit. Auf die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von historischen Fahrzeugen der Marke Vespa soll ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

  1. Der VC-Frankfurt erfüllt seine Aufgaben unter anderem durch die Teilnahme an bzw. die Durchführung von Geschicklichkeitsfahren, Rallyes, Ziel-Sternfahrten, Vespa Treffen und geselligen Veranstaltungen. Verbindungen zu anderen Vespa- Clubs im In- und Ausland sollen durch die Mitglieder gefördert und der Austausch untereinander gestärkt werden. Dabei unterstützt der VC-Frankfurt durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit Außenstehenden.
  2. Der VC-Frankfurt unterstützt mit seinen Mitgliedern Veranstaltungen und Maßnahmen des ADAC-Regionalclub Hessen/Thüringen und/oder des ADAC- Gesamtclubs zur Förderung dessen Ziele.


§ 3
Mitgliedschaft

Jede an den Zwecken und Zielen des VC-Frankfurt interessierte volljährige Person kann Mitglied werden. Die Clubmitglieder setzen sich aus den folgenden Kategorien zusammen:

  1. Ordentliche (aktive) Mitglieder
  2. Passive (fördernde) Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

zu 2. Passive Mitglieder sind solche, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.

zu 3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. 

§ 4
Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den VC-Frankfurt muss schriftlich (Formblatt) beantragt werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes drei Monate zur Probe. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, welche durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  3. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand brauchen die Gründe nicht dargelegt zu werden. Die Aufnahmegebühr verbleibt beim VC-Frankfurt.
     

§ 5
Beiträge

Der VC-Frankfurt erhebt zur Begleichung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einer Summe im Voraus. Bei Mitgliedschaftsbeginn in der zweiten Jahreshälfte halbiert sich der Betrag einmalig.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im VC-Frankfurt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste des VC- Frankfurt gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des VC-Frankfurt z.B. durch vereinsschädigendes Verhalten notwendig erscheint.

Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.


§ 7
Organe

Die Organe des VC-Frankfurt sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VC-Frankfurt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal des Jahres und vor der Mitgliederversammlung des ADAC-Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des VC-Frankfurt einberufen. Alle Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des VC-Frankfurt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Der ADAC-Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht des/der Schatzmeister/in
    c) Bericht der Rechnungsprüfer
    d) Feststellung der Stimmliste
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Wahlen
    g) Anträge mit Inhaltsangabe
    h) Voranschlag für das Geschäftsjahr
    i) Verschiedenes 
  3. Im Rahmen der Ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des VC-Frankfurt für die Mitgliederversammlung des ADAC-Regionalclub Hessen/Thüringen. Diese müssen Mitglied im ADAC-Regionalclub sein.



§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr als 50% der abgegebenen Stimmen beträgt. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
    a) Satzungsänderungen
    b) Anträge auf Abberufung bestimmter oder aller Vorstandsmitglieder
    c) Auflösung des VC-Frankfurt
  3. Wahlen und Anträge werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines einzelnen Stimmberechtigten muss jeweils eine geheime Abstimmung erfolgen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung des VC-Frankfurt können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem mindestens die Wahlergebnisse und die gefassten Beschlüsse hervor gehen. Das Protokoll ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und innerhalb von 2 Wochen dem ADAC-Regionalclub zu übersenden.
  6. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und ADAC-Regionalclub-Vorstands steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des VC-Frankfurt mit Rederecht jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angaben des Zweckes und der Gründe schriftlich die Berufung verlangt.

 

 § 11
Vorstand

  1. Der Vorstand des VC-Frankfurt besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden (Präsident/in)
    b) dem/der Schatzmeister/in
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der 2. Vorsitzenden (Vizepräsident/in)
    e) dem/der Beisitzer/in
    Bei Bedarf können auch mehr Beisitzer/innen gewählt werden.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind versetzt durchzuführen. Ämter mit den Bezeichnungen a, c und e sind in den geraden Jahren und Ämter mit den Bezeichnungen b und d in den ungeraden Jahren zu wählen. Bei nicht Einhaltung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB vertreten. Vertretungsberechtigter Vorstand sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Vorstand.
  3. Der Vorstand vertritt den VC-Frankfurt in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
  4. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. 7
  5. Die Zusammenführung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des/der 1. Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/in möglich.
  6. Bei Bedarf können durch den Vorstand, Funktionsämter wie z.B. Sport/Tourenwart, Webmaster, ... benannt und vergeben werden.
  7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des VC-Frankfurt gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

 

§ 12
Rechnungsprüfung

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer, jährlich einer, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13
Auflösung

  1. Die Auflösung der VC-Frankfurt kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des VC-Frankfurt oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettungs GmbH, München“ zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.


§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.


§ 15
Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2020 beschlossen